Einbürgerungen - erleichtertes Verfahren

Zielgruppe

Die erleichterte Einbürgerung gilt für folgende Personen:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind. Der Schweizer Ehemann oder die Schweizer Ehefrau muss bereits vor der Heirat Schweizer oder Schweizerin gewesen sein.
  • staatenlose Kinder
  • Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils

Hinweis: Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie müssen das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen.
 

Wichtigste Voraussetzungen

  • Seit mindestens 3 Jahren eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizerbürgerin oder einem Schweizerbürger (sie bzw. er musste das Schweizer Bürgerrecht bereits zum Zeitpunkt der Heirat besitzen).
  • Insgesamt mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon 1 Jahr ununterbrochen vor Gesuchseinreichung.
  • Gesicherter Lebensunterhalt (geregeltes Einkommen, kein Bezug Sozialhilfe, keine Steuerschulden etc.).
  • Keine Einträge im Straf- und Betreibungsregister.
  • Verständigung in einer Landessprache (mindestens Niveau B1 mündlich und Niveau A2 schriftlich).
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung.
     

Vorgehen

Informieren Sie sich auf der Gemeindeverwaltung über das erleichterte Einbürgerungsverfahren.

Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie auf der Gemeindeverwaltung oder beim Staatssekretariat für Migration SEM.

Schicken Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular zusammen mit allen Beilagen an diese Adresse:
 
Staatssekretariat für Migration SEM
Sektion Einbürgerungen
Quellenweg 6
3003  Bern-Wabern

Hinweis: Das SEM ist für die gesamte Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Der Kanton Zürich macht nur Abklärungen für das SEM. Wenden Sie sich deshalb bei Fragen bitte an das SEM.
 

Gebühren

Bei der erleichterten Einbürgerung erhebt nur das SEM eine Gebühr; diese fordert es im Voraus ein. Die Gebühr beträgt CHF 900.- für Volljährige; CHF 650.- für Minderjährige (Stand Januar 2018).
 

Links


Zuständige Abteilung