Kinderbetreuung - Externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter

Die Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2016 hat die Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) erlassen. Die Verordnung sowie das dazugehörige Beitragsreglement sind auf den 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Diese Verordnung sowie das Reglement dienen dazu, mittels der ausgerichteten Beiträge den Besuch einer familienergänzenden Betreuungseinrichtung, unabhängig der finanziellen Situation der berufstätigen Eltern, zu ermöglichen.
 

Anspruchsberechtigung

Die Berechnung eines allfälligen Beitrags an die Betreuungskosten einer Einrichtung erfolgt grundsätzlich auf Basis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten (Einkommen, Vermögen) sowie der im Haushalt lebenden Kinder.

Erziehungsberechtigte, deren steuerbares Vermögen über der Vermögensgrenze von CHF 200'000.- liegt, haben keinen Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen durch die Gemeinde. Das gleiche gilt, wenn das massgebende Einkommen gemäss Art. 8 REKV über CHF 95'000.- liegt.

Der Gemeinderat hat die maximal subventionierten Betreuungstarife für Kindertagesstätten pro Tag auf CHF 120.- und für Tagesfamilien pro Stunde auf CHF 12.- festgelegt.

Die genauen Bestimmungen können Sie aus der von der Gemeindeversammlung verabschiedeten Verordnung und dem vom Gemeinderat festgesetzten Beitragsreglement entnehmen:

Vorgehen zur Anmeldung

Zur Prüfung, ob Sie Anspruch auf die Beiträge haben, füllen Sie bitte folgende Formulare aus:

 
Diese sowie die im Beitragsgesuch aufgelisteten Beilagen stellen Sie der Gemeindeverwaltung Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon, zu.

Nach der Prüfung durch die Gemeinde werden Sie informiert, ob Sie einen Anspruch auf die Beiträge haben. Wenn Sie Beitragsberechtigt sind, übernimmt die Gemeinde Dänikon einen Teil der Kinderkrippenkosten.

Die Überprüfung und allfällige Neuberechnung der gewährten Beiträge erfolgt jährlich durch die Gemeindeverwaltung aufgrund der aktuellen Unterlagen gemäss Artikel 13 und 17 REKV.