Kindesschutz

Der schweizerische Gesetzgeber überträgt primär den Eltern die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich ihre Kinder in körperlicher und geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln können. Als Inhaber der elterlichen Sorge sind sie mit allen notwendigen Rechten und Pflichten ausgestattet, die für die Wahrung des Kindeswohls erforderlich sind. Wird dieser umfassende Auftrag von den Eltern nicht oder unvollständig wahrgenommen und ist dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.


Zuständige Abteilung