Elterliche Sorge (gemeinsame)

Aufgrund des Ehescheidungsrechts (seit 1. Januar 2000 in Kraft) kann geschiedenen und unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen bzw. übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein gemeinsamer Antrag der Eltern vorliegt, dass sie sich über ihren Anteil an der Betreuung des Kindes und die Tragung der Unterhaltskosten verständigt haben und dass die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Im Rahmen der Scheidung entscheidet das Gericht über die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an geschiedene oder unverheiratete Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.


Zuständige Abteilung