Einbürgerungen - Erleichterte für Ausländer 3. Generation

Zielgruppe und wichtigste Voraussetzungen

Die erleichterte Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation gilt für folgende Personen:

  • mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder glaubhaft gemacht wird, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat
  • mindestens ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung erworben hat, sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat und mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat
  • ich in der Schweiz geboren bin und eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitze
  • ich mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht habe
  • ich erfolgreich integriert bin
  • ich das Gesuch spätestens bis zu meinem 25. Geburtstag einreiche (Übergangsregelung: Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesbestimmung zwischen 25 und 34 Jahre alt sind, können innert 5 Jahren ein Gesuch stellen)


Übergangsregelung

Die Übergangsregelung sieht vor, dass Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zwischen 25 und 34 Jahre alt sind sowie die Voraussetzungen erfüllen, während 5 Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen können. Diese Personen können ihr Gesuch demzufolge bis zum 15.2.2023 stellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht 40-jährig sind. Alle anderen Personen können ihr Gesuch zeitlich unbeschränkt stellen, sofern sie jünger als 25-jährig sind. 

 

Vorgehen

Das Gesuchsformular kann ab 15.2.2018 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unter der Mailadresse chNULL@sem.admin.ch angefordert werden. Bitte geben Sie Ihre Beweggründe sowie Name, Vorname, Adresse, PLZ und Ort an. Das Gesuchsformular wird Ihnen per Post zugestellt.

Schicken Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular zusammen mit allen Beilagen an diese Adresse:

Staatssekretariat für Migration SEM
Sektion Einbürgerungen
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern

Hinweis: Das SEM ist für die gesamte Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Der Kanton Zürich macht nur Abklärungen für das SEM. Wenden Sie sich deshalb bei Fragen bitte an das SEM.
 

Gebühren

Bei der erleichterten Einbürgerung erhebt nur das SEM eine Gebühr; diese fordert es im Voraus ein. Die Gebühr beträgt CHF 500.- für Volljährige; CHF 250.- für Minderjährige (Stand Februar 2018).
 

Links

 


Zuständige Abteilung