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Gemeinde Dänikon

 

Nachtparkierverordnung

Meldepflicht

  • Fahrzeughalter, welche ihr Fahrzeug regelmässig nachts zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auf öffentlichen Grund abstellen, sind verpflichtet, dafür eine Gebühr zu entrichten.
  • Regelmässiges Nachtparkieren wird angenommen, wenn ein Fahrzeug anlässlich von Kontrollen innert 30 Tagen zweimal oder häufiger in der Nacht auf öffentlichem Grund festgestellt wird.
  • Wer neu gebührenpflichtig wird, hat dies der Gemeindeverwaltung innert 30 Tagen zu melden. 
  • Ihre Selbstdeklaration wird belohnt: Sie bezahlen für den ersten Monat keine Gebühr. Personen die ihre Gebührenpflicht nicht melden und durch die von uns beauftragte Kontrollfirma festgestellt werden müssen, haben neben der ordentlichen Gebühr eine einmalige Kontrollgebühr von CHF 40.- zu entrichten.

Bewilligung

  • Personenwagen dürfen auf öffentlichem Grund parkieren. Eine Anmeldung muss innert 30 Tagen erfolgen.
  • Gesellschaftswagen, Lastwagen, Lastwagenanhängern, Wohnwagen, Wohnmobilen, Anhängern, Schiffen und dergleichen benötigen zuerst eine ausdrückliche Bewilligung durch den Gemeinderat. Das Gesuch muss schriftlich an den Gemeinderat Dänikon eingereicht werden.

Platzanspruch

  • Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Platz, sie berechtigt den Fahrzeughalter lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf öffentlichem Grund zu parkieren.

Gebühren

  • CHF 35.- / Kalendermonat:  für Personenwagen, Transportmotorwagen und separat abgestellte Anhänger aller Art mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t
  • CHF 70.- / Kalendermonat:  für schwere Motorwagen, Gesellschaftswagen, Wohnwagen, schwere Anhänger und Spezialfahrzeuge, sowie mit Anhängern aller Art abgestellte Fahrzeuge (brauchen eine vorgängige Bewilligung des Gemeinderates)
  • Die Gebühren werden halbjährlich in Rechnung gestellt.

Dauer der Gebührenpflicht / Rückerstattung

  • Ein gebührenpflichtiger Fahrzeughalter hat die Gebühr so lange zu entrichten, bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt.
  • Wird ein Fahrzeug während mindestens einem Monat nicht auf öffentlichem Grund parkiert, so werden auf vorgängiges Gesuch bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet. Dabei fallen nur volle Kalendermonate in Betracht. Rückerstattungsansprüche sind spätestens auf Ende des Folgemonats, nach Ablauf der letzten Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes, geltend zu machen.

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Zuständige Abteilung

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