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Gemeinde Dänikon

 

Hundeverabgabung

Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis 3 Monate nach der Geburt, mittels Mikrochip gekennzeichnet und registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert sein.

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde am Schalter der Einwohnerkontrolle oder über das Onlineformular anzumelden und allfällige Mutationen mitzuteilen. Ein Halterwechsel oder der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt der zentralen Hundedatenbank AMICUS  zu melden: www.amicus.ch oder Tel: 0848 777 100 .

Anforderungen an die Hundehalter:
Beachten Sie die Informationen des Veterinäramtes des Kantons Zürich 

Gebühren

Abgabe pro Hund je Kalenderjahr gemäss § 23 Hundegesetz
(inklusive kantonale Abgabe von CHF 30.00)
CHF 100.00
Ordentliche Meldungen gemäss § 17 Abs. 2 HuV CHF   20.00
Verspätete Meldungen gemäss § 17 Abs. 2 HuV CHF   40.00

Hunde, für welche bereits in einer anderen Gemeinde die Hundeabgabe bezahlt wurde, müssen in Dänikon nicht noch einmal verabgabt werden. Eine Meldegebühr wird bei Neuzuzug immer verrechnet.
 
 

Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:

  • Diensthunde
  • Militärhunde
  • Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
  • Therapiehunde
  • Blindenhunde

Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.

 

Rückerstattung

Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Vorbehalten bleibt das Erheben von Kontrollgebühren. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung des Tierarztes.

 

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Zuständige Abteilung