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Gemeinde Dänikon

 

Wohnortswechsel (Steuern)

Wenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle gemeldet haben, wird diese Information direkt an den Bereich Steuern weitergeleitet.

Zuzug aus dem Ausland

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Diesen Steuerpflichtigen wird das Formular "provisorischer Steuerbezug" über Angaben von Einkommen und Vermögen zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung ab Zuzug bis Ende Jahr erstellt werden kann.

Zuzug von einem anderen Kanton

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Diesen Steuerpflichtigen wird das Formular "provisorischer Steuerbezug" über Angaben von Einkommen und Vermögen zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung für das ganze Jahr erstellt werden kann.

Zuzug aus einer zürcherischen Gemeinde

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Die Angaben über Einkommen und Vermögen zur Erstellung der provisorischen Steuerrechnung für das laufende Jahr wird dem Steueramt Dänikon durch die Wegzugsgemeinde gemeldet.

Wegzug in das Ausland

Kontaktieren Sie mindestens 1 Monat vor dem Wegzug das Steueramt. Sie erhalten dann die Steuererklärung für das laufende Jahr. Diese müssen Sie raschmöglichst ausgefüllt einreichen, damit vor Abreise sämtliche Steuern abgerechnet werden können. Zusammen mit der Steuererklärung ist eine Bestätigung der Pensionskasse einzureichen, ob das Guthaben ausbezahlt wird (wenn ja wieviel?) oder dass das Guthaben auf ein Sperrkonto einbezahlt wird.

Wegzug in einen anderen Kanton

Bei Wegzug in einen anderen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugjahres grundsätzlich nicht mehr im Kanton Zürich steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Wegzug in eine andere zürcherische Gemeinde

Die Steuerpflicht endet am 31.12. des Vorjahres. Ab dem 1.1. des Wegzugsjahres erfolgt die Besteuerung rückwirkend durch die neue zürcherische Wohngemeinde. 


Zuständige Abteilung